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GIS Statement zu Radiogebühren für internet

Ein betroffener Leser hatte kürzlich bei der GIS angemerkt, dass aus mehreren (hier veröffentlichten) Gründen keine Gebührenpflicht für internetfähige PCs bestehen kann. Das Statement der GIS dazu:

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

herzlichen Dank für Ihr Email und das bekundete Interesse an Rundfunkgebühren!
 
Ich darf Ihnen versichern, dass die mediale Darstellung gegenständlichen Sachverhalts leider außerst auszugsweise erfolgt ist. In diesem Fall ist bei einer entsprechenden Überprüfung  der Angaben des Berufungswerbers durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weder Radio, noch Fernseher, noch ein Computer oder ein anderes zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät in der Wohnung vorgefunden wurde.

Das ist so nicht wirklich korrekt, denn der betroffene hat zweifelsfrei angegeben, einen Computer mit Internetanschluss zu besitzen und zu betreiben. Unabhängig davon ob nun bei der letztendlichen Überprüfung durch die Finanzbehörde ein solcher vorgefunden wurde oder nicht, müsste zumindest für den Zeitraum wo der Betroffene selbst das bestehen eines solchen Anschlusses „zugegeben“ hat eine Vergebührung vorliegen und zugesprochen werden. Das war hier nicht der Fall.

In meinem speziellen Fall wurde sogar durch den Prüfer selbst nachgefragt ob ein Breitbandinternetanschluss vorhanden wäre, was ich bejate – diese Tatsache war allerdings bei der letztendlichen Entscheidung der Behörde von keiner Relevanz.
 

Diese Entscheidung hat – im Gegensatz zur medialen Darstellung – nichts mit einem PC und Internetzugang zu tun.

Nicht direkt, leider, da ja solche Fälle meiner Vermutung nach absichtlich so gedreht werden, dass keine wirkliche Entscheidung über sowas getroffen wird um weiterhin in der Grauzone der Gesetze agieren zu können.

Ich erlaube mir nachfolgend die rechtlichen Grundlagen für das Bestehen einer Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz darzustellen:

es folgt ein auszug aus dem RGG – ist überall (auch in diesem Blog) nachzulesen

Es kann nun kein Zweifel daran bestehen, dass PC´s mit Breitbandinternetanschluss dazu geeignet sind, Radioprogramme, wie etwa jenes von Hitradio Ö3 – welches alle von Art. 1 Abs. 1 BVG-Rundfunk geforderten Merkmale erfüllt um als Rundfunk zu gelten – wahrnehmbar zu machen, auf eine tatsächliche Nutzung dieser Möglichkeit kommt es nicht an. Daraus folgt nach § 2 Abs. 1 RGG zwingend die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte.

Und genau hier liegt der erste Fehler, ein reiner PC mit Internetanschluss kann nämlich eben keinen Ö3 empfangen, solange MS Silverlight nicht installiert ist. Benutzern von Macintosh oder Linux Systemen wird vermutlich der Empfang damit ohnehin unmöglich gemacht. Sind also einige Faktoren die zwingend durch einen Mitarbeiter der GIS zu überprüfen wären bevor eine Gebührenpflicht festgestellt werden kann. Bis dahin bleibt ein Computer mit Internetanschluss KEIN empfangsbereites Gerät.

Internetfähige PC´s werden von der GIS derzeit nicht als Fernsehempfangsanlagen gewertet, weil es an den entsprechenden Lifestream Angeboten des öff. rechtl. Rundfunks fehlt. Sie werden allerdings dann als Fernsehrundfunkempfangsanlagen gewertet, wenn sie durch zusätzliche Ausrüstung (DVB-T Stick, TV-Karte o.ä.) dazu konfiguriert werden.

Hier wird’s eigentlich bestätigt, erst gebührenpflichtig, wenn das Gerät dazu „konfiguriert“ wird – kein Silverlight, dann kein Radioempfang über Internet – und damit keine Gebührenpflicht – simple Sache. Abgesehen davon wurden vor gar nicht allzulanger Zeit internetfähige PCs sehr wohl auch für TV-Abgaben vergebührt – da dies medial nun nicht mehr geht, beschränkt man sich auf größere Grauzonen.

Nachfolgender Link möge Ihnen als Nachweis dafür dienen, dass die Nutzung von Radio und TV über PC´s eine stark steigende ist. http://www.golem.de/0903/65602.html

Aha … oben wird noch mitgeteilt, dass Nutzung von (ORF)TV übers Internet nicht möglich wäre, aber anderen Berichten zufolge steigt die Nutzung desselben? Hier werden wohl wieder Birnen mit Äpfel verglichen. Außerdem wäre es ziemlich surreal eine Gebührenpflicht mit den Gepflogenheiten von Internetnutzern zu rechtfertigen. Wenn nun die Zahl derer, die in der Nachbarswand nach Ö3 lauschen steigen würde, wäre also das eigene Ohr ein gebührenpflichtiges Gerät .. auch wenn dies sicher ein Wunshc der GIS wäre, ist das weit entfernt von einer rechtlichen Grundlage.

Abgesehen davon, denke ich, dass es alleine auf diesem Blog mehr rechtlich haltbare „Nachweise“ für KEINE Gebührenpflicht gibt, als bisher die gesamte GIS aufbringen konnte. Seien es nun technische Erläuterungen oder vergleichbare Urteile im EU-Raum.

Mit Ihrer Unterschrift auf der Anmeldung haben Sie bestätigt, Rundfunkempfangseinrichtungen zu betreiben.
Eine verspätete Zahlung führt zu für Sie vermeidbaren zusätzlichen Kosten.

In diesem Fall lag und liegt keine Unterschrift vor, außer jener des GIS-Mitarbeiters der eine vermeintliche Gebührenpflicht festgestellt hat. Man sollte eigentlich nachforschen, denn diese Aussage ist rechtlich halsbrecherisch, wenn keine Unterschrift vorliegt. Man sollte fast durch einen Juristen prüfen lassen, ob tatsächlich eine vorliegt und wenn nicht hier rechtlich durchgreifen.

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