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Wie eine Gebührenpflicht festgestellt werden muss

Da dies sicher eine Frage ist die viele nicht wissen, möchte ich hier nochmals niederschreiben wie eine Gebührenpflicht von der GIS festgestellt werden muss, damit diese vor der Finanzbehörde akzeptiert wird.

Der GIS Mitarbeiter muss sich zweifelsfrei davon überzeugen, dass empfangs- und betriebsbereite Geräte vorhanden sind.

Die GIS sollte das hier auch lesen und Ihren Mitarbeitern schicken, denn so ganz dürfte man das dort auch noch nicht wissen.

Ein Hören von vermeintlichen Werbespots, Musik oder sonstigen Geräuschen, die der Mitarbeiter aus der Wohnung hört, wenn er vor der Tür steht gilt NICHT als zweifelsfreie Überzeugung von oben genannten Geräten. Hier werden gerne (nationale) Werbespots gehört ,die gerade im TV laufen oder Musik oder auch Hundebellen mit Verdacht auf eine Tierdoku. Wie auch immer.

Da die Geräusche auch von der Nebenwohnung gehört werden könnten (durch schlechte Wandisolierung) oder man über SAT einen deutschen Kanal empfängt (ohne eine SmartCard für ORF Empfang zu haben) oder simpel eine CD oder eine DVD läuft (eventuell sogar ein Video von einem Freund ausgeborgt, der ein Programm des ORF mitgeschnitten hatte). Ist das bloße HÖREN von irgendwelchen Geräuschen KEIN Nachweis darüber ob nun oben genannte Geräte vorhanden sind oder nicht.

Der Mitarbeiter hat zweifelsfrei ein Gerät (welches gerade in Betrieb ist!) durch die Tür zu sehen! Sieht er kein solches Gerät ist es (laut Finanzbehörde) KEIN Beweis für das Vorhandensein solcher Geräte.

Sieht der Mitarbeiter einen Fernseher, der nicht in Betrieb ist, muss sich der Mitarbeiter erst zwingend davon überzeugen, dass dieses Gerät zum einen überhaupt funktioniert und (!) festzustellen, ob während des Betriebes des Gerätes TV-Empfang möglich ist. Ist dies nicht der Fall, weil kein DVB-T Empfänger (ect) vorhanden ist oder das Gerät defekt ist, dann ist dieses Gerät NICHT gebührenpflichtig, da es KEIN empfangsbereites Gerät darstellt.

Sieht der Mitarbeiter einen Computer, dann muss er sich zweifelsfrei davon überzeugen, dass mit diesem Computer auch der Empfang von Radio möglich ist. Meiner Meinung ist er das nicht solange weder Hardware für analogen Radioempfang oder Hardware für TV Empfang vorhanden ist.
Nach Meinung der GIS (die einen Webstream unbeeindruckt als meldepflichtig ansieht) muss der GIS-Mitarbeiter sogar Zugang zum Computer erhalten um festzustellen, dass alle nötige Software für einen Empfang eines solchen Webstreams installiert und funktionsfähig ist. Kurzum, er muss hören, dass Radio aus den Lautsprechern erklingt.

Alles andere würde sonst von der Finanzbehörde bei einem Bescheid nicht als „zweifelsfrei davon überzeugt“ gelten und die GIS darf von vorne beginnen.

Ich hoffe, hiermit wieder einige Informationen weitergegeben zu haben.

Kategorien:Rechtliche Fakten Schlagwörter:
  1. Heinzi
    Oktober 20, 2009 um 12:56 pm

    Hallo allerseits!

    Ich laß die GIS Hansln einfach nicht in meine Wohnung und gut ist.
    Ich bin doch dazu nicht verpflichtet, oder doch?

    • giskrepanz
      Oktober 20, 2009 um 2:46 pm

      Nein, du musst die GIS Mitarbeiter nicht in Deine Wohnung lassen. Besteht begründeter Verdacht kann die GIS allerdings von der Behörde eine Erlaubnis bewirken, aber der hat dann wohl entweder einen Zettel oder ein Behördenorgan mit, das merkt man also 🙂

    • Gast
      Februar 24, 2014 um 9:16 pm

      Gesetzt den Fall, man erhält Besuch von einem Mitarbeiter der GIS GmbH – unabhängig davon, ob der zu zahlende Betrag auch entrichtet wurde oder nicht, – stellt sich die Frage, wie weit dessen Befugnisse reichen. Vor allem in diversen Foren im Internet findet man oft Berichte über aggressive, unfreundliche und drohende Personen, die sich auch mit Gewalt Zugang zu Wohnungen verschafft haben sollen.

      Die Mitarbeiter selbst sind keine Beamten einer Behörde, jedoch wurde die GIS GmbH beliehen (ie Betrauung einer privaten Person mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung). Trotzdem haben sie weder das Recht eine Wohnung zu betreten noch sie zu durchsuchen. Oftmals wird jedoch gedroht das nächste Mal in Begleitung der Polizei zu erscheinen. Auch diese Aussage sollte nicht zu einer Erhöhung des Pulsschlages führen, da es sich bei einer Haus-/Wohnungsdurchsuchung im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung (im gerichtlichen Strafverfahren) um ein Zwangsmittel handelt (§ 99 Strafprozessordnung 1975). Dieses bedarf grundsätzlich einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (hier aufgrund einer richterlichen Bewilligung gemäß § 120 Strafprozessordnung 1975, iVm. § 117 Abs. 2 lit. b Strafprozessordnung 1975). Ohne richterlichen Befehl können Hausdurchsuchungen zum Zweck der Strafrechtspflege in Ausnahmefällen aber auch durchgeführt werden (§ 2 Gesetz zum Schutze des Hausrechts 1862). Entweder weil a) „Gefahr im Verzug“ vorliegt (ie die Staatsanwaltschaft ist telephonisch nicht mehr rechtzeitig erreichbar) oder b) „aus eigener Macht“ (ie Vorliegen eines Vorführungs-/Haftbefehls, Betretung auf frischer Tat, ua.). Weiters hat der Kundenberater laut Aussage von Jürgen Menedetter (Handelsrechtlicher Geschäftsführer der GIS) „kein Betretungsrecht, sondern fragt ausschließlich, ob es sein kann, dass in dieser Wohnung Rundfunkempfangsgeräte betrieben werden. Wenn der Verdacht besteht, dass diese Antwort nicht richtig ist (im Hintergrund hört man z.B. die ZIB), so haben wir den gesetzmäßigen Auftrag eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzugeben. “Zu einer Durchsuchung nach § 39 Sicherheitspolizeigesetz 1991 wird es nicht kommen, da die hierfür notwendigen Voraussetzungen (Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder Abwehr eines gefährlichen Angriffs) nicht gegeben sind.

      Den Terminus technicus „Gefahr im Verzug“ findet man auch in § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wodurch „auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen“ können. „Gefahr im Verzug“ iSd § 39 Abs 2 VStG 1991 ist gegeben, wenn für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist oder eine Verbringung der Gegenstände, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, und damit der Entzug vor dem Zugriff der Behörde verhindert werden soll. Auch eine Verdunkelungsgefahr vermag die Gefahr im Verzug zu rechtfertigen. Weiters ist es den Organen auch gestattet bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 39 Abs 2 VStG 1991 eine vorläufige Beschlagnahme gemäß dieser Bestimmung auszusprechen.

      Sollte der GIS-Mitarbeiter den begründeten Verdacht hegen, dass keine Mitteilung gemäß Rundfunkgebührengesetz 1999 abgegeben wurde, ist er dazu verpflichtet, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu informieren (§ 6 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz 1999). Dieser Paragraph verweist auf § 83 Abs 6, 7 Telekommunikationsgesetz 1997. Bis heute wurde dieses Gesetz jedoch mehrfach novelliert und mittlerweile durch das Telekommunikationsgesetz 2003 ersetzt, wodurch § 83 Abs 6,7 zu § 86 Abs 4,5 wurden – der Verweis aus dem Rundfunkgebührengesetz 1999 wurde jedoch nicht abgeändert. Hierbei handelt es sich um einen sog „Statischen Verweis“ (Es wird auf eine andere Norm in einer bestimmten Fassung verwiesen; eine spätere Änderung oder ein Außer-Kraft-Treten der verwiesenen Norm ist in diesem Fall aus der Sicht der verweisenden Norm unmaßgeblich; Öhlinger, Verfassungsrecht, 7. Auflage 2007, 67, 86), da die Gesetzgebung im Rundfunkgebührengesetz 1999 keine derartigen Regeln definierte und sinngemäß die Regeln des Telekommunikationsgesetz 1997 anwandte (ie Analogie). Der statische Verweis ist zwar ausreichend bestimmt und formuliert und auf Normen bezogen, die ihrerseits ausreichend kundgemacht wurden, also methodisch ausreichend determiniert (vgl auch VfGH GZ G49/03 ua), jedoch inhaltlich sinnverfehlt, da es das Telekommunikationsgesetz 1997 nicht mehr gibt. Die „sinngemäße“ Anwendung des Telekommunikationsgesetz 1997 bezieht sich darauf, dass das Telekommunikationsgesetz an sich nicht für Rundfunkgebührenbehörden gilt, sondern für Fernmeldebehörden, dass die relevanten Regelungen aber „analog“ gelten sollen.

      Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. deren Organe besitzen aufgrund des Telekommunikationsgesetzes ein so genanntes „Betretungsrecht“, welches keine Hausdurchsuchung im engeren Sinne darstellt und daher nicht Art 9 Staatsgrundgesetz 1867 bzw. das Gesetz zum Schutze des Hausrechts 1862 verletzt. Unter anderem dient dieser Paragraph dem Zweck die Einhaltung der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zu überprüfen. Die Bezirksverwaltungsbehörde greift durch die Betretung aber in das Recht auf Wohnung iSd Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention ein (Öhlinger, 377 f, 857 f). Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er eine Regelung (§ 83 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz 1997), die den Organen der Fernmeldebehörde ein Betretungsrecht von Räumen bzw Wohnräumlichkeiten, in denen sich Fernmeldeanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, einräumt und den Betreibern eine entsprechende Duldungspflicht auferlegt, angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung eines störungsfreien Funk- und Fernmeldeverkehrs (dh im Sinne der öffentlichen Ordnung gemäß Art 8 Abs 2 Europäische Menschenrechtskonvention) für unbedenklich hält (Beschluss des VfGH vom 12. 6. 2001, B 14/01-6).

      Trotzdem ginge es zu weit der Ansicht zu sein, dass „sinngemäß“ – entgegen seiner historischen Bedeutung – darauf zu beziehen sei, dass nunmehr die „sinngemäß entsprechenden Regelungen des Telekommunikationsgesetz 1997 in anderen Paragraphen des Telekommunikationsgesetz 2003 zu finden seien. Es ist auch nicht möglich, das alte – bereits außer Kraft getretene – Telekommunikationsgesetz 1997 durch den Verweis „wiederaufleben“ zu lassen, da es schon außer Kraft gesetzt wurde, dies der Gesetzgebung anscheinend aber unbekannt blieb (siehe „zuletzt geändert“, inzwischen ist es aber längst außer Kraft).

      Dies bedeutet, dass die Gesetzgebung entweder eine eigene gesetzliche Grundlage für Prüfungen nach dem Rundfunkgebührengesetz 1999 schaffen oder den derzeitigen Verweis an die aktuelle Rechtslage anpassen muss.

      Öhlinger, Verfassungsrecht, 7. Auflage 2007
      Autor: Sebastian Pribas

  2. da el
    November 19, 2009 um 12:03 pm

    und wie besteht „begründeter“ verdacht?

    wenn er meint ich sei gemein und habe ganz sicher solche geräte ?

    und mit welchen beweiß kann die gis von einer behörde etwas erwirken? glauben zb etwas gehört zu haben?

    • giskrepanz
      November 19, 2009 um 1:06 pm

      im Grunde leider ja. die gis erwirkt aber nicht unbedingt etwas, es ist ihre aufgabe solche fälle zu prüfen – ich weiß auch nicht wie bereitwillig man für solche zwecke behördenorgane freigibt. ich vermute, dass bei verdacht einfach zwangsangemeldet wird um dann im zuge eines etwaigen verfahrens ohnehin eine behördliche prüfung durchzuführen.

  3. ihaq
    Dezember 18, 2010 um 4:56 pm

    Ich habe Radioempfangsgeräte und einen Fernseher mit einem digitalen SAT – Receiver (DVB-S). Ich sehe deutsche Programme, sonst nichts. Den ORF kann ich gar nicht empfangen, da ich die ORF – Karte nicht besitze. Bin ich verpflichtet den vollen Betrag der GIS zu bezahlen da ich einen funktionierenden Fernseher habe, oder muss ich nur für den Rundfunk bezahlen?

    • giskrepanz
      Dezember 18, 2010 um 5:01 pm

      Nein, dazu gibt es bereits Gerichtsbeschlüsse, wenn kein ORF empfangen werden KANN, sind keine Gebühren dafür zu bezahlen. Sollte Dich ein Mitarbeiter der GIS besuchen, muss er sich erst zweifelsfrei davon überzeugen, dass ein Empfang möglich ist. Das reine Besitzen eines Fernsehers ist NICHT gebührenpflichtig.
      Die Radio-Gebühren sind natürlich zu bezahlen.

  4. Februar 19, 2013 um 7:27 pm

    BEI MIR WOLLTE DIE GIS ZWEI MAL KASSIEREN:
    Das Rundfunkgebührengesetz spricht von „Standorten“, und für jeden dieser Standorte muss die entsprechende Rundfunkgebühr bezahlt werden:

    Je mehr Standorte, desto öfter können Rundfunkgebühren einkassiert werden. Offensichtlich haben in Österreich die Anzahl der „Standorte“ und somit die Einnahen einen Zenit erreicht. Somit war die Methode „Aus Eins mach Zwei“ doch noch eine Möglichkeit, die Einnahmen zu optimieren.

    MEIN FALLBEISPIEL:
    Die GIS wollte daher in meinem Einfamilienhaus (Eltern wohnen im EG, Jungfamilie im OG) einen zweiten Standort entdeckt haben und stellte im Jahr 2009 einen entsprechenden Gebührenbescheid aus. Nach Durchlaufen des Instanzenweges hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2012 den Bescheid als rechtswidrig aufgehoben:

    Die Begründung des VwGH (auszugsweise):
    Ob ein Privatwohnhaus zwei Wohnungen beinhaltet oder nur eine Wohnung bildet, ist letztlich eine Tatfrage und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Dabei ist es ein erstes Indiz, ob die Liegenschaft eine gemeinsame oder eine getrennte Bezeichnung/Anschrift besitzt. Letztlich sind die tatsächen Umstände der Wohnnutzung maßgebend, wobei sich für den VwGH folgendes Abgrenzungsmuster ergibt:

    Wohnen mehrere Personen ein einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen Zutritt und üben eine Form des Zusammenlebens aus (Wohngemeinschaft), so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG auszugehen.

    Die Annahme eines solchen Wohnungsverbandes wird noch nicht durch getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche, die in der grundsätzlichen Verfügungshoheit der jeweiligen Personen liegen, ausgeschlossen.

    Vor diesem Hintergrund ist die „Bewohnung getrennter Wohnbereiche“ oder das Vorhandensein getrennter Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander verbundenen Stockwerken allein noch kein Grund, von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen.

    Liegen zwei getrennte und abgeschlossene Einheiten vor, so ist von zwei Standorten im Sinne des RGG auszugehen (z.B. getrennte Eingangsbereiche, getrennte Postfächer, versperrbare und regelmäßig versperrte Eingangsportale zu den jeweiligen Einheiten, ein räumliches „Zusammenleben“, … findet hier nicht statt)

    Die ganze Geschichte kann unter *** http://gis.waldviertel-bilder.at *** nachgelesen werden. Vielleicht gibt es Betroffene in einer ähnlichen Situation, denen mein Fallbeispiel hilfreich sein kann.
    Bitte erzählt es weiter – die GIS tut es sicher nicht …

  5. Gast
    Februar 24, 2014 um 9:15 pm

    Gesetzt den Fall, man erhält Besuch von einem Mitarbeiter der GIS GmbH – unabhängig davon, ob der zu zahlende Betrag auch entrichtet wurde oder nicht, – stellt sich die Frage, wie weit dessen Befugnisse reichen. Vor allem in diversen Foren im Internet findet man oft Berichte über aggressive, unfreundliche und drohende Personen, die sich auch mit Gewalt Zugang zu Wohnungen verschafft haben sollen.

    Die Mitarbeiter selbst sind keine Beamten einer Behörde, jedoch wurde die GIS GmbH beliehen (ie Betrauung einer privaten Person mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung). Trotzdem haben sie weder das Recht eine Wohnung zu betreten noch sie zu durchsuchen. Oftmals wird jedoch gedroht das nächste Mal in Begleitung der Polizei zu erscheinen. Auch diese Aussage sollte nicht zu einer Erhöhung des Pulsschlages führen, da es sich bei einer Haus-/Wohnungsdurchsuchung im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung (im gerichtlichen Strafverfahren) um ein Zwangsmittel handelt (§ 99 Strafprozessordnung 1975). Dieses bedarf grundsätzlich einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (hier aufgrund einer richterlichen Bewilligung gemäß § 120 Strafprozessordnung 1975, iVm. § 117 Abs. 2 lit. b Strafprozessordnung 1975). Ohne richterlichen Befehl können Hausdurchsuchungen zum Zweck der Strafrechtspflege in Ausnahmefällen aber auch durchgeführt werden (§ 2 Gesetz zum Schutze des Hausrechts 1862). Entweder weil a) „Gefahr im Verzug“ vorliegt (ie die Staatsanwaltschaft ist telephonisch nicht mehr rechtzeitig erreichbar) oder b) „aus eigener Macht“ (ie Vorliegen eines Vorführungs-/Haftbefehls, Betretung auf frischer Tat, ua.). Weiters hat der Kundenberater laut Aussage von Jürgen Menedetter (Handelsrechtlicher Geschäftsführer der GIS) „kein Betretungsrecht, sondern fragt ausschließlich, ob es sein kann, dass in dieser Wohnung Rundfunkempfangsgeräte betrieben werden. Wenn der Verdacht besteht, dass diese Antwort nicht richtig ist (im Hintergrund hört man z.B. die ZIB), so haben wir den gesetzmäßigen Auftrag eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzugeben. “Zu einer Durchsuchung nach § 39 Sicherheitspolizeigesetz 1991 wird es nicht kommen, da die hierfür notwendigen Voraussetzungen (Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder Abwehr eines gefährlichen Angriffs) nicht gegeben sind.

    Den Terminus technicus „Gefahr im Verzug“ findet man auch in § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wodurch „auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen“ können. „Gefahr im Verzug“ iSd § 39 Abs 2 VStG 1991 ist gegeben, wenn für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist oder eine Verbringung der Gegenstände, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, und damit der Entzug vor dem Zugriff der Behörde verhindert werden soll. Auch eine Verdunkelungsgefahr vermag die Gefahr im Verzug zu rechtfertigen. Weiters ist es den Organen auch gestattet bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 39 Abs 2 VStG 1991 eine vorläufige Beschlagnahme gemäß dieser Bestimmung auszusprechen.

    Sollte der GIS-Mitarbeiter den begründeten Verdacht hegen, dass keine Mitteilung gemäß Rundfunkgebührengesetz 1999 abgegeben wurde, ist er dazu verpflichtet, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu informieren (§ 6 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz 1999). Dieser Paragraph verweist auf § 83 Abs 6, 7 Telekommunikationsgesetz 1997. Bis heute wurde dieses Gesetz jedoch mehrfach novelliert und mittlerweile durch das Telekommunikationsgesetz 2003 ersetzt, wodurch § 83 Abs 6,7 zu § 86 Abs 4,5 wurden – der Verweis aus dem Rundfunkgebührengesetz 1999 wurde jedoch nicht abgeändert. Hierbei handelt es sich um einen sog „Statischen Verweis“ (Es wird auf eine andere Norm in einer bestimmten Fassung verwiesen; eine spätere Änderung oder ein Außer-Kraft-Treten der verwiesenen Norm ist in diesem Fall aus der Sicht der verweisenden Norm unmaßgeblich; Öhlinger, Verfassungsrecht, 7. Auflage 2007, 67, 86), da die Gesetzgebung im Rundfunkgebührengesetz 1999 keine derartigen Regeln definierte und sinngemäß die Regeln des Telekommunikationsgesetz 1997 anwandte (ie Analogie). Der statische Verweis ist zwar ausreichend bestimmt und formuliert und auf Normen bezogen, die ihrerseits ausreichend kundgemacht wurden, also methodisch ausreichend determiniert (vgl auch VfGH GZ G49/03 ua), jedoch inhaltlich sinnverfehlt, da es das Telekommunikationsgesetz 1997 nicht mehr gibt. Die „sinngemäße“ Anwendung des Telekommunikationsgesetz 1997 bezieht sich darauf, dass das Telekommunikationsgesetz an sich nicht für Rundfunkgebührenbehörden gilt, sondern für Fernmeldebehörden, dass die relevanten Regelungen aber „analog“ gelten sollen.

    Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. deren Organe besitzen aufgrund des Telekommunikationsgesetzes ein so genanntes „Betretungsrecht“, welches keine Hausdurchsuchung im engeren Sinne darstellt und daher nicht Art 9 Staatsgrundgesetz 1867 bzw. das Gesetz zum Schutze des Hausrechts 1862 verletzt. Unter anderem dient dieser Paragraph dem Zweck die Einhaltung der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zu überprüfen. Die Bezirksverwaltungsbehörde greift durch die Betretung aber in das Recht auf Wohnung iSd Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention ein (Öhlinger, 377 f, 857 f). Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er eine Regelung (§ 83 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz 1997), die den Organen der Fernmeldebehörde ein Betretungsrecht von Räumen bzw Wohnräumlichkeiten, in denen sich Fernmeldeanlagen befinden oder dies zu vermuten ist, einräumt und den Betreibern eine entsprechende Duldungspflicht auferlegt, angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung eines störungsfreien Funk- und Fernmeldeverkehrs (dh im Sinne der öffentlichen Ordnung gemäß Art 8 Abs 2 Europäische Menschenrechtskonvention) für unbedenklich hält (Beschluss des VfGH vom 12. 6. 2001, B 14/01-6).

    Trotzdem ginge es zu weit der Ansicht zu sein, dass „sinngemäß“ – entgegen seiner historischen Bedeutung – darauf zu beziehen sei, dass nunmehr die „sinngemäß entsprechenden Regelungen des Telekommunikationsgesetz 1997 in anderen Paragraphen des Telekommunikationsgesetz 2003 zu finden seien. Es ist auch nicht möglich, das alte – bereits außer Kraft getretene – Telekommunikationsgesetz 1997 durch den Verweis „wiederaufleben“ zu lassen, da es schon außer Kraft gesetzt wurde, dies der Gesetzgebung anscheinend aber unbekannt blieb (siehe „zuletzt geändert“, inzwischen ist es aber längst außer Kraft).

    Dies bedeutet, dass die Gesetzgebung entweder eine eigene gesetzliche Grundlage für Prüfungen nach dem Rundfunkgebührengesetz 1999 schaffen oder den derzeitigen Verweis an die aktuelle Rechtslage anpassen muss.

    Öhlinger, Verfassungsrecht, 7. Auflage 2007
    Autor: Sebastian Pribas

    • giskrepanz
      Februar 24, 2014 um 11:28 pm

      Sollte man der GIS den Zutritt/die Kontrolle auf Nachfrage verweigern, so ist das ok. Der Mitarbeiter wird dann aber irgendeinen Grund finden (bspw. hört Spar Werbespot im Hintergrund) und damit erfolgt die Zwnagsanmeldung, gegen die erstmal Einspruch eingelegt werden kann – daraufhin wird dann ein behördlicher Beamter geschickt, der den Sachverhalt feststellt.

      Fraglich ist immer ob in der Wohnung ein Gerät ist, das nach Meinung der GIS meldepflichtig ist. Ebenso fraglich ob der behördliche Beamte das dann genau so sieht. In meinem Fall war kein TV vorhanden, der Beamte stellte dies fest und ging wieder – auch in meinem Fall hat der GIS Mitarbeiter die Spar TV Werbung hören wollen – was kaum möglich ist, da kein TV existierte. Der war aber auch unfreundlich. Der behördliche Beamte dagegen war ein sehr netter, sachlicher Mann.

      • Gast
        Februar 25, 2014 um 4:25 pm

        Richtig reagiert! Die Mitarbeiter der GIS sollte man keinesfalls hereinlassen. Diese Leute sind freie Mitarbeiter mit unbekanntem Leumund. Man sollte unbedingt auf eine Begehung der Räumlichkeiten durch einen Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde bestehen. Dieser hat den Kontrollbesuch in schriftlicher Form anzumelden. Er darf nichts anfassen, öffnen oder berühren, nur in der Wohnung/Haus umsehen. Die Kosten des Verwaltungsbeamten (Anfahrt, Dienstzeit, Steuer,…) sind von der GiS zu begleichen. Niemals einschüchtern lassen. Sein Recht bis ins kleinste Ausschöpfen und den Despoten in die Schranken weisen. Und möglichst kleinlich sein. Denn wie kleinlich das Finanzamt und die GIS reagiert merkt man wenn die Steuer/Gebühr nicht auf den allerletzten winzigen Cent genau bezahlt wird. Aug um Aug, Zahn um Zahn!

      • giskrepanz
        Februar 25, 2014 um 6:49 pm

        Der Herr, der in meinem Fall von der Behörde geschickt wurde (weiß jetzt gar nicht ob er sich angemeldet hat) war überaus freundlich und hat sich tadellos verhalten – ich würde davon ausgehen, dass die Herren von der Behörde genau so den Kopf über so manche GIS-Aktivitäten schütteln, wie wir das tun. Er kam rein, sah sich kurz um, bedankte sich und ging wieder. So wie das eben auch sein soll.

        Wir sprechen hier aber auch immer noch davon, dass eben kein TV existiert. In allen anderen Fällen müsste man das Gebührengesetz boykottieren.

  6. Gast
    Februar 25, 2014 um 10:59 pm

    Nunja, ich finde es jedenfalls toll das Sie hier so ausführlich darüber berichten und sich nicht einschüchtern lassen. Sehr viele kennen ihre Bürgerrechte nicht und sind durch Unwissen (der Gesetzeslage) oder ihre anerzogene Unterwürfigkeit ausgeliefert. Diese Problematik ist in Österreich weiterhin brandaktuell und betrifft tausende Menschen. Ja, nicht jeder starrt wie ein hypnotisierter Zombie stundenlang ein Möbelstück an! Ganz sicher nicht! Zu behaupten es gäbe keinen Haushalt ohne Radio und TV ist einfach nur ein Zeichen von beschränkter Wahrnehmung und Unreife. Bumm, liebe Leute von der GIS stellt euch vor es gibt Menschen die kritisch denken und frei Leben.

    Trotzdem lässt bei uns das Gesetz einem die Möglichkeit sich bewust für oder gegen Medienkonsum zu entscheiden. Eine Selbstverständlichkeit außerhalb von absolutistischenTerrorregimen.
    In Deutschland wird man gezwungen zu bezahlen, bzw. für Desinteresse an Medien bestraft! Eine höchst beunruhigende Entwicklung die ich zutiefst verachtenswert halte. Ich hoffe Österreich bleibt auch hier anders.

    Diese Entwicklung wundert mich aber gar nicht, denn das Fernsehen scheint ein niedergehendes Medium zu sein. Und das Systhem schlägt im Todeskampf um den Staats- (propaganda) funk wild um sich.
    Der Staat will nicht begreifen, das sich die Leute immer mehr dem Internet zuwenden bzw. vom Fernsehen völlig abwenden. Immer mehr kommen zur Besinnung und erkennen TV als reine Zeitverschwendung. Die extrem aggressive Werbung, Gewalt, zensierte Nachrichten und absurde Inhalte können die ganz wenigen guten Sendungen nicht ausgleichen, dann lieber gleich weg damit und sich seinen Hobbys, Familie, Freunden, Sport, Studium,… zuwenden. Stop watching, start living!

  7. Jürgen
    Oktober 8, 2015 um 12:54 pm

    Hallo,
    sehr toller Blogg. Es wurde schon lange nicht mehr gepostet, aber vl darf ich ja trotzdem eine Frage stellen.
    Ich habe gestern die Abmeldung an die GIS gesendet, die ab 1. nächsten Monats in Kraft tritt. Bei meiner Sterioanlage habe ich die Antennenbuchsen ausgebaut und der Küchenfernseher mit DVBT wandert bis dahin noch in’s Wohnmobil. Es stehen dann noch 2 TVs im Haus, die aber beide nicht DVBT-fähig sind. Die Sat-Receiver wandern in den Keller.
    Meine Sat-Anlage ist ohnehin schon seit 2 Jahren nicht mehr funktionstüchtig.
    Zu meiner Frage: Ist es notwendig, die Sat-Schüssel und die terr. Antenne am Dachboden abzumontieren? Empfangsgeräte sind ohnehin nicht mehr betriebsbereit.
    Würde mich über eine Antwort freuen!
    P.s.: Für den Besuch der GIS (welcher zweifelsfrei stattfinden wird) habe ich mir vorgenommen, bei einem Zutritt zum Haus die Begutachtung der Geräte per Kamera festzuhalten (natürlich nur mit Zustimmung des Mitarbeiters), um später Falschaussagen besser richtigstellen zu können.
    lg Jürgen

    • giskrepanz
      Oktober 8, 2015 um 3:12 pm

      Hallo Jürgen. Beachte bitte, dass die Gebühr für „betriebsbereite“ Empfangfsgeräte gilt – Ein TV mit Antennenanschluss ist so ein Gerät, egal ob eine Antenne angeschlossen ist oder nicht. Der Gis Mitarbeiter könnte annehmen, dass eine Stereoanlage ja prinzipiell jederzeit wieder empfangsbereit gemacht werden könnte, wenn man die Buchse wieder einsetzt – da würde ich also nicht die Hand ins Feuer legen, weil die Elektronik zur Signalverarbeitung ist ja immer noch im Gerät.
      Durch die Abmeldung wird vermutlich in 1-2 Monaten ein Mitarbeiter auftauchen. Wie gesagt bei mir damals hat er gemeint er hat einen Spar-Werbespot gehört, was aber gar nicht möglich sein konnte, weil ich tatsächlich kein Gerät in der Wohnung hatte (er wollte mir damals reindrücken, dass ich für Internetempfang Gebühren bezahlen müsste) – tatsächlich wurde mir aber ein TV unterstellt (der nicht da war) und daher ist die behördliche Prüfung nach allerlei Gekämpfe dann zu meinen Gunsten ausgegangen. Also die GIS kümmert es einen Sch.., die meldet an, vermutlich kriegen die Mitarbeiter Prämien, keine Ahnung 🙂

      Ich drücke Ihnen die Daumen – vielleicht erzählen Sie dann ja hier, wie es gelaufen ist

  8. Jürgen
    Oktober 9, 2015 um 12:06 am

    Danke erstmal für diese Antwort!
    Die Stereoanlage steht im Partykeller, falls sich der GIS-Mitarbeiter überhaut soweit vorarbeitet. Und die Empfangsanlage ist zwar noch drin, aber ich denke, ich habe sie irreperabel ausgebaut 😉 aber kommen wir besser zu meiner eigentlichen Frage:
    Die SAT-Anlage und die terr. Antenne im Dachboden sollten definitiv abgebaut werden, oder? (Auch wenn keine Geräte mehr daran hängen)

    • giskrepanz
      Oktober 9, 2015 um 7:38 am

      Die Antennen gelten nicht als Empfangsgerät. Ob die eine Antenne nun als Anlass zum Zweifeln sehn? Möglich. Bringt Ihnen aber nix, da sie nur für Emfangsgeräte Gebühren verlangen können. Sind keine feststellbar schaun sie durch die Finger (oder kommen mit dem Internet Blödsinn).
      Wegen der Antenne würde ich mir daher weniger Sorgen machen, viell. eher wegen den Geräten. Weil sobald da auch nur irgendein Stecker dran ist könnte man ja immer noch einen externen DVBT Empfänger anstecken und so.

  9. Pat
    April 4, 2016 um 8:32 pm

    Hallo,

    ich hätte auch ne kurze Frage zum Thema GIS.
    Wenn mit der Umstellung auf DVB-T2 DVB-T abgeschaltet wird, ist mein TV nicht mehr in der Lage ORF und andere Sender zu empfangen.
    Kann ich dann, wenn ich mir keine Zusatzhardware(für den DVB-T2 Empfang) zu legen die GIS Gebühren für`s Fernsehen abmelden?
    Radio werde ich ja weiterhin haben.

    • giskrepanz
      April 4, 2016 um 8:48 pm

      Nein. Ein Fernsehgerät gilt als Rundfunkempfangsgerät. Sie könnten ja nun jederzeit einfach eine Zusatzhardware anschließen und das Gerät somit Empfangsfähig machen (der Fernseher gilt als empfangs“bereit“) – daher ist in dieser Konstellation die GIS Meldung leider notwendig. Anders würde es sich eventuell mit einem Computermonitor oder einem Beamer verhalten – diese haben keine Empfangseinrichtung und gelten damit im eigentlichen Sinne nicht als Rundfunkempfangsgerät (da sie nicht empfangs“bereit“ sind).

      • Sumynona
        April 19, 2016 um 11:30 am

        Gibt es dazu ein Urteil oder einen Gesetzestext?
        Wenn der Rundfunk mit der bestehenden „Hardware“ technisch nicht empfangbar ist, dann sollte auch keine Gebührenpflicht bestehen.

      • giskrepanz
        April 19, 2016 um 1:41 pm

        Grundlegend richtig, aber es zählt auch, wie einfach es ist diesen Empfang beim Gerät zu ermöglichen. Soweit mir bekannt, ist sogar dann eine Gebührenpflicht fällig, wenn der Empfang (in einem Tal, etc) gar nicht möglich ist) – ein Projector bspw. ohne Empfangselektronik zählt meines wissens nicht als Rundfunkempfangsgerät. Der Gesetzestext ist hier nicht mehr zeitgemäß – der Grundtenor ist, dass ein Fernseher (im engeren Sinne) gebührenpflichtig ist, ein Computerbildschirm nicht

      • Sumynona
        April 21, 2016 um 11:01 am

        Steht das nun nicht im Widerspruch zu der Aussage von weiter oben?
        Dezember 18, 2010 um 5:01 nachmittags:
        Nein, dazu gibt es bereits Gerichtsbeschlüsse, wenn kein ORF empfangen werden KANN, sind keine Gebühren dafür zu bezahlen. Sollte Dich ein Mitarbeiter der GIS besuchen, muss er sich erst zweifelsfrei davon überzeugen, dass ein Empfang möglich ist. Das reine Besitzen eines Fernsehers ist NICHT gebührenpflichtig.
        Die Radio-Gebühren sind natürlich zu bezahlen.

      • giskrepanz
        April 21, 2016 um 11:06 am

        Oh Danke – Dann stimmt sicherlich der frühere Kommentar, das ist ja nun schon eine Weile her und ich hab damals sicherlich begründeterweise diese Aussage gemacht 🙂 Muss aber stimmen, da sich der „GIS Mitarbeiter ja zweifelsfrei überzeugen“ muss – daran erinnere ich mich

      • Sumynona
        April 21, 2016 um 1:21 pm

        Ich habe nun doch noch etwas nachgelesen.
        Diese Regelung bezog sich nur auf das Programmentgelt und wurde damals im VwGH Verfahren 2009/17/0084 geurteilt.
        Mit 1.1.2012 trat jedoch eine neue Regelung in Kraft. Hierzu gibt es auch schon eine Entscheidung des VwGH 2014/15/0040. Meiner Meinung nach kommt man hier nicht mehr heraus, es sei denn man kann nachweisen, dass der terrestrische Empfang nicht über eine Zimmerantenne oder DVB-T Box (Aufwand < 30€) herstellbar ist. Das müsste man vermutlich über den Rechtsweg durchexerzieren.

      • giskrepanz
        April 21, 2016 um 1:31 pm

        Herzlichen Dank für den ergänzenden Kommentar – Die Entscheidung ad 1.1.2012 stellt aber fest, dass der Empfang technisch möglich wäre. Der Kauf einer DVB-T Box ist dabei zumutbar – ein TV könnte damit ohne weiteren Aufwand empfangsbereit gemacht werden und damit ist das Gerät quasi empfangsbereit. Man könnte nun sicherlich argumentieren, dass damit auch ein Beamer oder Computermonitor technisch empfangsbereit gemacht werden könnte, dennoch ist ein Beamer oder PC-Monitor per se nunmal kein Rundfunkempfangsgerät (ein Fernseher mit Antennenschluss dagegen schon). Der DBV-T Receiver wäre ja nur das Gerät zur Signalbereitstellung nicht aber zum Empfang, weswegen bis heute nicht die DVB-T Boxen gebührenpflichtig sind, sondern die Fernseher. Diesbezüglich ist es in der Rundfunkrichtlinie auch klar definiert, dass ein Gerät DANN gebührenpflichtig is, wenn der Rundfunk unmittelbar dargestellt wird.

        Wer allerdings ein TV-Gerät betreibt, der wird aus einer Gebührenpflicht ohnehin kaum herauskommen, da darf man sich keine Illusionen machen, dazu ist die Gesetzesdiktatur Österreich schlichtweg zu strikt – bleibt nur zu hoffen, dass diese Dummheit irgendwann entfernt wird – leider handelt es sich in Österreich nur um eine Scheindiktatur, sodaß das Volk gar nicht gefragt wird ob es überhaupt einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben möchte.

  10. Juergen
    Dezember 20, 2016 um 6:44 pm

    Vielleicht hat hier jemand Erfahrung. Mir wurde ein Auskunftsbegehren zugestellt mittels RsB. Mit NEIN beantwortet und zurückgeschickt.

    Nun habe ich etwas zweifel dass es das schon gewesen ist. Kommt da jetzt einer von der Fernmeldebehörde vorbei um nachzusehen? Melden die sich an oder kommen die einfach so? Was wenn ich dem ebenfalls den Zutritt verweigere?

    • giskrepanz
      Dezember 20, 2016 um 8:04 pm

      Zutritt verweigern bringt Dir nur Probleme (die kommen sonst mit Befehl bei Verdacht) – und nein, die kündigen sich in der Regel nicht vorher an. Wenn du kein TV hast kann dir das aber auch recht egal sein, die von der BH sind da recht chillig, weil keine Quotengeiferer die auf Prämie arbeiten.

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